EEG 2012



Gesetzliche Regelungen zum EEG 2012

Seit August 2011 sind die Gesetzesänderungen für die Neufassung vom Erneuerbaren-Energien-Gesetz, kurz EEG amtlich. Eine Vielzahl verschiedenster Punkte wurden angepasst und werden ab dem 01.01.2012 rechtlich bindend sein. Es handelt sich nicht um ein neues EEG, sondern lediglich um eine Neuregelung des EEG aus dem Jahr 2009 und den bereits danach vollzogenen Änderungen. Dennoch werde ich die Neufassung als EEG 2012 bezeichnen, um Missverständnisse zu vermeiden.


Der gesamte, 45 Seiten lange Gesetzestext zur Neuregelung kann online im Bundesgesetzblatt eingesehen werden. Leider ist ein direktes Verlinken nicht möglich. Klicken Sie auf den Link "Kostenloser Bürgerzugang". Anschließend wählen Sie im Menü links den Eintrag "Nr.42 vom 04.08.2011" und zuletzt klicken Sie auf "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien". Der Vorteil bei diesem Text ist, dass hier nur die Änderungen am EEG aufgeführt sind.
Wenn Sie eine Gesamtfassung des EEG 2012 einsehen möchten, können Sie das z.B. auf der Internetseite der Clearingstelle-EEG: Vollständiger Gesetzestext EEG 2012
Da es jedoch sehr mühsam ist, sich durch die verschiedenen Paragrafen durchzuhangeln, werde ich für jede Änderung die entsprechenden Gesetzeszeilen zitieren.

Klarheit über die Zahlungsweise der Solarvergütung

Endlich wird dieser Punkt klar geregelt:
EEG Paragraf 16 Absatz 1:
Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten
Bisher war die Art und Weise, wie die Vergütung gezahlt wird nicht eindeutig geregelt. Dadurch ist es immer wieder zu Streitereien zwischen Anlagenbetreibern und dem Netzbetreiber gekommen. Jetzt ist klar, dass der Betreiber ein Recht auf angemessene, monatliche Abschlagszahlungen hat. Ich interpretiere das so, dass sich auch nach Inbetriebnahme der PV-Anlage das EVU nicht mehr ewig Zeit lassen kann, bevor die erste Zahlung erfolgt. Hier gab es immer wieder Beschwerden. Oft war der letzte Ausweg, selber eine Rechnung mit festem Zahlungsziel auszustellen. Jetzt muss meines Erachtens ein EVU handfeste Beweise vorlegen, dass seitens des Betreibers noch unerledigte Punkte vorliegen, die eine Zahlung unmöglich machen. Letztendlich entfällt die Diskussion, ob viertel-, halb- oder gar jährliche Zahlungen zulässig sind.

Vergütungsanspruch bei Austausch von Modulen

Auch ein immer wieder heiß diskutiertes Thema: Wenn einzelne Module oder die ganze Anlage ausgetauscht werden müssen, behält dann der Betreiber den Anspruch auf die Vergütung zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme?
EEG Paragraf 32 Absatz 3:
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen, gelten ..... als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen sind.
Laut EEG handelt es sich bereits bei einem Modul um eine PV-Anlage. Daher musste jetzt eine genaue Definition geschaffen werden, auch was den Tausch von Modulen betrifft. Bisher hätte für jedes getauschte Modul der zu dem Zeitpunkt des Tausches geltende Vergütungssatz herangezogen werden müssen. Eine vollkommen unrealistische Konstellation. Jetzt ist mit den EEG 2012 geklärt, dass es für diese Fälle einen Bestandschutz gibt. Es kann sogar die gesamte Anlage ausgetauscht werden, aber nur, wenn das aufgrund von Defekten, Beschädigungen oder Diebstahls erfolgen muss. Einfach alt gegen neu austauschen, weil z.B. neue Module einen höheren Wirkungsgrad aufweisen ist also nicht möglich.

Ermittlung der installierten Leistung

Das Dilemma, dass bereits ein Modul eine Anlage darstellt wurde jetzt folgendermaßen gelöst:
Als eine Anlage zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung gelten Anlagen, die sich auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb genommen wurden.
EEG Paragraf 6 Absatz 3:
Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
  2. innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Damit ist dieser Punkt geklärt, aber es gibt ein neues Problem. Wenn zwei Anlagen mit unterschiedlichen Betreibern auf ein und demselben Grundstück existieren, werden die Leistungen zusammengezählt und fallen damit eventuell unter die Regelung für das Einspeisemanagement. Dumm gelaufen, beide Betreiber müssen sich den Konsequenzen stellen. Die Kosten tragen muss aber derjenige, der als letzter eine Anlage in Betrieb genommen hat.

Keine Einspeisevergütung für Anlagen in Nationalparks oder Naturschutzgebieten

Selbst wenn es sich um eine Freiflächenanlage auf einer Konversionsfläche handelt, hat man kein Anrecht auf eine Vergütung, wenn diese Fläche innerhalb eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes liegt.
EEG Paragraf 32 Absatz 2 Nummer 2 a) und b):
... und sich die Anlage ... auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht
  1. als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
  2. als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
rechtsverbindlich festgelegt worden sind

Möglichkeit der Direktvermarktung

Anlagenbetreiber haben zukünftig die Möglichkeit, den Solarstrom selbst zu vermarkten, also an Dritte zu verkaufen oder sogar an der Strombörse damit zu handeln. Knackpunkt: Man muss komplett auf die normale Vergütung nach EEG verzichten.
EEG Paragraf 33a Absatz 1:
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung)
Das ist der erste Ansatz dafür, dass Solarstrom direkt vermarktet werden soll und kann. Wenn Speichermöglichkeiten bestehen und Solarstrom dann verkauft werden kann, wenn er Spitzenpreise erzielt ist das sicherlich überlegenswert. Momentan ist das aber sicherlich nur für extrem große Solarparks eine denkbare Option.

Neudefinition Einspeisemanagement

Bereits in der letzten Fassung des EEG war das Einspeisemanagement vorgesehen. Dabei sollen Anlagen mit einer Leistung größer als 100 Kilowatt abgeregelt werden können, um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden. Anlagenbetreiber sind gezwungen, ihre Anlage so auszurüsten, dass jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann und die momentane Einspeiseleistung abgerufen werden kann. Bisher ist diese Regelung an der Anlagendefinition gescheitert (siehe auch Vergütungsanspruch bei Austausch von Modulen). Da bereits ein einzelnes Modul als Anlage definiert war, konnte eine Anlage gar nicht über eine Leistung von 100 Kilowatt kommen. es war aber klar, dass hier nachgebessert wird:
EEG Paragraf 6 Absatz 1:
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber .... müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann
Bei Anlagen mit einer Leistung von 30 bis 100 Kilowatt wird auf die Übermittlung der Ist-Einspeisung verzichtet:
EEG Paragraf 6 Absatz 2:
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ....
  1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen
Wer gemeint hat, dass es den kleinen Anlagenbetreiber nicht trifft, den muss ich enttäuschen. Auch Anlagen bis 30 Kilowatt müssen sich am Einspeisemanagement beteiligen. Dabei muss sich der Betreiber zwischen Pest und Cholera entscheiden. Entweder er kann dem Netzbetreiber ebenfalls die Möglichkeit zur Abregelung bereitstellen, oder er muss die maximale Einspeisung der Wirkleistung auf 70% der installierten Generatorleistung reduzieren. Aber auch hier wird die Entscheidungsfreudigkeit des Betreibers erneut auf die Probe gestellt. Entweder, er nimmt gleich einen geringer ausgelegten Wechselrichter oder er benutzt die restlichen 30%, so sie denn zur Verfügung stehen zum Eigenverbrauch. Das entscheidende Stichwort dafür lautet im Gesetzestext "Verknüpfungspunkt". Wenn aber momentan kein Verbrauch ansteht, bleibt nur noch das Abregeln oder das Zwischenspeichern in Speichersystemen. Diese neuen Regelungen fordern vor allem die Wechselrichterhersteller, die durch entsprechende Anpassungen ihrer Konverter und Entwickeln von Speichersystemen für alle Szenarien Lösungen anbieten müssen.
EEG Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2:
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ....
2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
  1. die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oder
  2. am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen

Ich will da nicht mitmachen, das ist mir viel zu kompliziert!

Denkste, schön wär's! Als Besitzer und Betreiber einer Photovoltaikanlage ist man Gewerbetreibender mit allen Rechten aber auch mit allen Pflichten. Daher geht kein Weg daran vorbei. Wenn die Vorgaben zum Einspeisemanagement nicht erfüllt sind, gibt es auch keine Vergütung:
EEG Paragraf 17 Absatz 1:
Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen
Also keinerlei Chance für Verweigerer!

Regelungen zum Einspeisemanagement

Jeder Anlagenbetreiber oder Betreiber in spe wird sich fragen, wie das mit dem Abregeln funktioniert. Darf der Netzbetreiber willkürlich die Anlagenleistung drosseln und wer zahlt für die entgangene Einspeisevergütung? Das sind natürlich elementare Fragen, die deshalb auch alle durch das EEG 2012 geregelt werden müssen.

Wann darf der Netzbetreiber eine Photovoltaikanlage herunterregeln?

Nur wenn bei voller Auslastung des Netzes keine andere Möglichkeit besteht. Gleichzeitig müssen zuerst die großen Anlagen, also über 100 Kilowatt daran glauben, bevor bei Anlagen bis 100 Kilowatt heruntergeregelt werden darf.
EEG Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1:
Netzbetreiber ... sind ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen ..., die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ... ausgestattet sind, zu regeln, soweit
  1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
  2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien ... gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung abgerufen haben.
  4. Bei der Regelung der Anlagen ... sind Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 (installierte Leistung mehr als 30 und höchstens 100 kWp) erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien ... abgenommen wird.

Wie bekomme ich als Anlagenbetreiber mit, dass meine Anlage heruntergeregelt wird oder heruntergeregelt wurde?

Auch daran wurde gedacht. Der Netzbetreiber muss den Betreiber einer PV-Anlage "unverzüglich" über die Regelung informieren. Zudem muss die Maßnahme vollständig nachvollziehbar sein und mit Daten untermauert werden, die auf Verlangen vorgezeigt werden müssen. Um den Aufwand im Rahmen zu halten, kann die Unterrichtung auch auf einmal pro Jahr zusammengefasst werden, wenn eine Anlage insgesamt nicht länger als 15 Stunden im Jahr geregelt wurde. Die Meldung muss dabei bis spätestens Ende Januar des nächsten Jahres erfolgt sein.
EEG Paragraph 11 Absatz 3:
Die Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen.

Wie wird die durch das Einspeisemanagement entgangene Einspeisevergütung ersetzt?

Das dürfte wohl die spannendste Frage sein. Wer will schon auf der entgangenen Vergütung sitzen bleiben?
Fangen wir mit den "kleinen" Anlagen bis 30 kWp an. Wer sich für die 70%-Regelung entscheidet muss auf jeden Fall ein wenig bluten. Aber Achtung! Keinesfalls hat er Mindereinnahmen von 30 Prozent! Nicht allzu häufig übersteigt die eingespeiste Leistung die 70-Prozent-Marke. Die Verluste dürften also je nach Standortbedingungen (wer ein West- oder Ostdach besitzt, hat hier Vorteile) im unteren bis mittleren einstelligen Prozentbereich bewegen. Dazu kommt noch, dass ein kleinerer Wechselrichter auch weniger kosten sollte. Bei immer weiter sinkenden Modulpreisen und sinkender Vergütung ein nicht unwesentlicher Gesichtspunkt.
Wie stellt sich die Situation bei allen anderen Anlagenbetreibern dar? Der Gesetzgeber hat gemeint, dass ein Teil der anfallenden Kosten auch durch den Betreiber zu tragen ist. Daher werden nur 95% der Verluste entschädigt. Damit das aber nicht zuviel des Guten wird, wurde es gedeckelt. Übersteigen die Gesamtverluste nämlich 1% der Jahresgesamteinnahmen, dann erhält er doch wieder 100% entschädigt, aber erst ab diesem Zeitpunkt.
EEG Paragraf 12 Absatz 1:
Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ... wegen eines Netzengpasses ... reduziert, sind die von der Maßnahme betroffenen Betreiberinnen und Betreiber ... für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen...

Messeinrichtung - Einspeisezähler

Bisher durfte der Anlagenbetreiber einen eigenen Einspeisezähler verwenden, auch wenn viele EVU das nicht so gern gesehen haben, fällt ja auch die Zählermiete weg. Auch ich habe einen eigenen Zähler bei meiner Anlage "High-Light" installiert. Jetzt erscheint plötzlich eine neue Regelung, die ziemlich schwammig formuliert ist und zumindest ich weiß nicht, auf was dieser Passus letztendlich hinauslaufen soll. Will man den eigenen Zähler ganz verbieten oder will man nur, dass der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb gewährleistet ist? Der müsste aber jetzt schon gewährleistet sein, da nur qualifizierte Handwerker den Zähler installieren dürfen. Aber bilden Sie sich selbst ein Urteil:
EEG Paragraf 7 Absatz 1 wird hinzugefügt:
Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Und was steht jetzt in dem ominösen § 21?
§ 21b Messstellenbetrieb
  1. Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen worden ist.
  2. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten Netzbetreibers von einem Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte und vollständige Abrechnung möglich ist, und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen....

Ich habe schon eine Solaranlage - betrifft mich das neue EEG 2012?

Nach wie vor gilt der Bestandsschutz für Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden, aber diesmal nicht für alle! Betreiber von Anlagen bis 30 kWp dürfen durchatmen, sie werden in Ruhe gelassen und dürfen sich zurücklehnen. Für alle anderen gilt, dass sie früher oder später tätig werden müssen:
  1. Bei allen Anlagen ab 100 kWp muss ab dem 01.07.2012 gewährleistet sein, dass diese regelbar sind und die Ist-Einspeisung übermittelt werden kann.
  2. Bei Anlagen, die ab dem 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden und die eine Leistung zwischen 30 kWp und 100 kWp aufweisen muss erst ab dem 01.01.2014 die Regelbarkeit gewährleistet sein, aber spätestens zu diesem Zeitpunkt.
EEG Paragraf 66 Absatz 1:
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind ... die Vorschriften des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 ... in der am 31.Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 müssen ab dem 01. Juli 2012 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
  2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 ... mit einer installierten Leistung mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.

Clearingstelle EEG

Die neutrale Clearingstelle EEG wurde im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildet, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem EEG außergerichtlich zu schlichten oder ganz zu vermeiden. Die Clearingstelle hat mit dem EEG 2012 noch weiter reichende Aufgaben und Befugnisse erhalten:
EEG Paragraf 57 Absatz 3:
Zur Klärung von Anwendungsfragen zwischen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clearingstelle
  1. Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen zwischen den Parteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen,
  2. Stellungnahmen für die Parteien zu Anwendungsfragen auf ihren gemeinsamen Antrag abgeben oder
  3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Anwendungsfragen rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 können ferner im Einvernehmen der Parteien auch als schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. Das Recht der Parteien, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
 


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