Für PV-Anlagen über 100 kWp ist ein Einspeisemanagement notwendig
Laut EEG §6 sind Anlagenbetreiber, deren PV-Großanlage die Leistung von 100 kWp übersteigt verpflichtet, diese Anlage mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung auszurüsten, die- die ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung sowie
- die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
Bei einer technischen Einrichtung ist das Einspeisemanagement so eingerichtet, dass die Anlage per Fernzugriff, beispielsweise über Funksignale durch den Netzbetreiber geregelt wird. Bei der betrieblichen Einrichtung muss der Anlagenbetreiber die Anlage selber herunterregeln, wenn er vom Netzbetreiber entsprechend informiert wird. Welche der beiden Einrichtungen beim Einspeisemanagement zum Einsatz kommt darf der Anlagenbetreiber bestimmen, zumeist wird aber die technische Lösung gewählt.
Vermeidung einer Netzüberlastung durch Einspeisemanagement
Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der Netzbetreiber, wenn die Gefahr einer Überlastung seines Stromnetzes besteht, die Photovoltaikanlage per Fernsteuerung herunterfahren oder sogar abschalten kann. Diese Abregelung ist aber nur solange zulässig, bis der Netzbetreiber seine Netzkapazitäten erhöht hat. Die Netzbetreiber sind zwar laut EEG §9 auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien sicherzustellen, dennoch kann eine Anlage bereits ans Netz gehen, bevor der Ausbau vervollständigt ist. Die Regelung der Anlagen darf nur während einer Übergangszeit bis zum Abschluss der Maßnahmen im Sinne des §9, also des vollständigen Netzausbaues erfolgen.
Die EEG-Clearingstelle hat im Oktober entschieden, dass diese Regelung nicht für Photovoltaikanlagen gültig ist. Begründung: Da bereits ein einzelnes Modul als Anlage im Sinne des Gesetzes gilt, kann die Grenze von 100 kWp technisch gar nicht überschritten werden. Mit dieser Auslegung ist die Ausrüstung einer Anlage mit einem Energiemanagement vorerst nicht notwendig. Da aber der eigentliche Sinn von einem Einspeisemanagement damit ausgehebelt wurde, schlägt die Clearingstelle den Anlagenbetreibern vor, dennoch die Anlagen mit den entsprechenden Einrichtungen auszurüsten. Es wird davon ausgegangen, dass bei zukünftigen Gesetzesänderungen dieser Passus korrigiert wird.
Nehmen Sie für die Planung Ihrer Freiflächen- oder Großanlage professionelle und kostenlose Unterstützung in Anspruch. Geben Sie jetzt Ihre Postleitzahl ein und Sie erhalten Angebote qualifizierter Fachbetriebe aus Ihrer näheren Umgebung
Pflichten des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber ist laut EEG dazu verpflichtet, dem Anlagenbetreiber Auskunft über den Fortschritt der Ausbauaktivitäten zu erteilen, ansonsten kann dieser Schadenersatz beanspruchen. Siehe EEG § 10, Abs. 2:
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus §9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Auch darf der Netzbetreiber die Leistung nicht ohne vorherige Ankündigung und ohne dass der Anlagenbetreiber darüber informiert wird herunterregeln. Hierüber gibt der §9, Abs. 1 des EEG Auskunft:
Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage nach §11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird. Dabei sind der zu erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
Nachweis über Notwendigkeit der Abregelung
Auch kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber einen Nachweis über die Notwendigkeit der Abregelung fordern. Dieser Nachweis muss spätesten 4 Wochen nach erfolgter Abregelung oder Abschaltung erbracht werden. EEG §11, Abs. 3:
Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreibern, deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können.
Entschädigung
Zuletzt wird im EEG §12 Abs. 1 noch die Entschädigung für die entgangene Einspeisevergütung im Falle einer Abregelung oder Abschaltung der PV-Anlage geregelt:
Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
Wie kann die Höhe der Entschädigung ermittelt werden?
Aufgrund der rapide zunehmenden Anzahl an Photovoltaikanlagen ist es für einen Anlagenbetreiber inzwischen sehr viel einfacher, die Höhe der entgangenen Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber zu beweisen. Diese Beweislast hat auch er zu erbringen. Dazu kann er die Daten einer Referenzanlage aus der näheren Umgebung vorlegen. Diese sollte von der Ausrichtung und Dachneigung her möglichst identisch mit der eigenen Anlage sein. Bei Großanlagen ist es zudem ratsam, einen Solarstrahlungssensor zu installieren. Anhand der ermittelten Einstrahlungswerte dieses Sensors kann auf die nicht eingespeiste Menge an Solarstrom aufgrund der Abschaltung oder Abregelung der Anlage hochgerechnet werden.
Mittelspannungsrichtlinie soll spätestens ab April 2011 umgesetzt werden
Die Mittelspannungsrichtlinie oder auch Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, herausgegeben vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW, gilt für Energieerzeugungsanlagen, die ihre Leistung direkt in das Mittelspannungsnetz einspeisen. Das betrifft vor allem Photovoltaik-Großanlagen. Diese Anlagen sollen vollständig zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen, im Fachjargon heißt das dann vollständige dynamische Netzstützung. Umgesetzt wird das durch neu konzipierte Großwechselrichter bzw. Zentralwechselrichter, wie sie von den großen Herstellern wie SMA, Fronius, Kaco etc. bereits seit spätestens Mitte 2010 angeboten werden. Unter anderem wird besonderes Augenmerk auf die vorhandene Blindleistung im Stromnetz gelegt. Die Wechselrichter müssen in der Lage sein, bei Blindleistung eine vorhandene Phasenverschiebung zu kompensieren und Frequenzschwankungen auszugleichen.
Eigentlich sollte die Richtlinie bereits seit Juni 2010 umgesetzt worden sein, da aber die Hersteller diese Frist zum Teil nicht einhalten konnten, wurde Sie auf den 01.01.2011 verschoben und anschliessend nochmals auf den 01. April 2011. Probleme bereiten auch die umfangreichen Tests, damit die Wechselrichter das entsprechende Zertifikat erhalten. Da es sich nur um eine Richtlinie handelt, steht es den Netzbetreibern frei, ob sie diese umsetzen oder nicht, also ob sie zertifizierte Wechselrichter für die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Großanlage voraussetzen oder ob sie aufgrund der Terminproblematik daruf verzichten.
Wer bei der Planung auf Nummer sicher gehen möchte, der kann auf der Internetseite der Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien FGW eine Übersicht aller bereits zertifizierten Wechselrichter einsehen:
Link:
Erteilte Einheitenzertifikate nach SDLWindV und/oder BDEW Richtlinie "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" 